DSGVO, Freelancer, E-Mails und Umzug KVM-virtualisierter Linux-E-Mail-Server auf verschlüsselte Platten/Partitionen – II

Im letzten Artikel dieser Serie

DSGVO, Freelancer, E-Mails und Umzug KVM-virtualisierter Linux-E-Mail-Server auf verschlüsselte Platten/Partitionen – I

hatte ich festgestellt, dass ein regelmäßiger Mailaustausch mit Kunden zu einem DSGVO-Thema werden kann. Die Herausforderung für einen Freelancer ist dabei, dass Datenschutz auf seiner Seite auch in Maßnahmen zur Datensicherheit für Mailinhalte münden muss. Diese Maßnahmen muss der Auftraggeber kennen (s. Art. 28 und Art. 32 der DSGVO).

Datensicherheit von E-Mails – im Besonderen im Sinne der Vertraulichkeit – erstreckt sich natürlicherweise auf die Absicherung des Transports und der Lagerung. Der alleinige Zugriff durch den Berechtigten (Adressaten) ist zu gewährleisten. Das ist nicht so viel anders als bei Dateien auch. Akzeptiert man erst einmal, dass E-Mails eine Personenbezug aufweisen, muss man sich um dieses Thema im Sinne DSGVO kümmern – und zwar von vornherein in Kooperation mit seinem Auftraggeber (s. Art. 28).

Ich möchte in diesem Artikel nochmals auf meine Motivation zu vertraglichen Regelungen eingehen, obwohl das für den einen oder anderen technisch interessierten Leser womöglich langweilig sein mag. Der Grund für diesen Einschub ist, dass ich in einigen Diskussionen, die ich seit dem letzten Artikel geführt habe, immer wieder von Kollegen darauf hingewiesen wurde, dass ein solcher Aufwand bei Kleinst-Unternehmen (mit einer Mitarbeiterzahl < 250) womöglich gar nicht nicht nötig sei.

Wirklich nicht ?

DSGVO und vertragliche Vereinbarungen auch für KMU?

Ja, es gibt in der DSGVO den Hinweis auf Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern. Primär in Art. 30. In Art. 40 wird ferner darauf hingewiesen, dass die EU-Mitgliedsländer “Verhaltensregeln” erarbeiten sollen, die auf die besonderen Bedürfnisse von Kleinst- und Kleinunternehmen Rücksicht nehmen. Tja, kennt die Regeln für Deutschland jemand? Ich nicht ….

In Art. 30 geht es aber “nur” um eine mögliche Befreiung von der Pflicht zum Führen eines “Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten” (für personenbezogene Daten). Dies ersetzt jedoch nicht Art. 28 – und der verlangt eindeutig eine Verarbeitung zu schützender personenbezogener Daten auf Basis eines Vertrages. Das ist meine erste Motivation für vertragliche Regelungen in puncto E-Mail-Austausch.

Nun könnte man ins Feld führen, dass der Zugriff auf E-Mails, die einem ein Kunde (freiwillig) schickt, keine echte Weiterverarbeitung von persönlichen Daten darstelle. Der Kunde willige durch das Senden ja in eine potentiell unsichere Form der Verarbeitung ein. Das mag im Einzelfall vielleicht so sein. In größeren Projekten hat man es aber mit einer Vielzahl von Mails verschiedener Personen zu tun, die sich systematisch mit Sachverhalten auseinandersetzen. In den Mails befinden sich im Abspann meist weitere persönliche Kontaktdaten; damit ist ein Personenbezug gegeben. In den vielen Mail-Texten befinden sich zudem ggf. Inhalte vertraulicher Natur über den Absender oder Dritte oder aber das Projekt. Im Zuge eines Projekts werden Aufgaben, Verhalten, Arbeitsweise, Probleme und ggf. Meinungen der verschiedenen Absender meist deutlich aus dem Mailverkehr ersichtlich. Ist man ehrlich, so wird man zugeben: In projektbezogenen Mails stecken in Summe erhebliche Mengen an direkt oder indirekt personenbezogenen Informationen. Das ist meine zweite Motivation.

Hinzu kommt: In Projekten ist ein solcher Informationsfluss auch an externe Freelancer sehr regelmäßiger Natur. Und Mails werden ebenso regelmäßig von selbigen Externen gespeichert – auch um im Bedarfsfall nachweisen zu können, was man wann und warum für den Auftraggeber geleistet hat. Mach ich
auch genau so. Deswegen scheinen mir hier dann die Einschränkungen von Art 30. Punkt 5 der DSGVO zu greifen: Da ist die Verpflichtung zum Tätigkeitsverzeichnis nur bei nicht regelmäßigem Datenaustausch ausgenommen. Ich meine aber ganz generell, dass im Kontext des regelmäßigen Mailaustauschs in Projekten ein Nachdenken über Datenschutz gefragt ist. Das ist meine dritte Motivation für vertragliche Vereinbarungen.

In Projektmails werden zudem oft Dateien als Anhänge transportiert, die Informationen über Projektinhalte enthalten. Mit irgendwas muss der externe Freelancer ja arbeiten! Nun wird jeder vernünftige Arbeits- oder auch Berater-Vertrag den Freelancer zur Geheimhaltung solcher Informationen verpflichten und dazu auch technische Maßnahmen auf der Höhe der Zeit einfordern. Es geht dann also um eine direkte Anforderung des Auftraggebers, elektronisch übermittelte Informationen des Auftraggebers zu schützen. Hierfür gelten Datenschutzgesetze ganz generell und auch ganz unabhängig von der DSGVO – brisant wird der Informationsaustausch über Mail im Sinne der DSGVO aber zusätzlich durch die Kopplung an einen identifizierbaren Absender. Das ist meine vierte Motivation für vertragliche Regelungen.

Ein weiterer Beweggrund ist folgender: Man sollte sich auch als Kleinst-Auftragnehmer sehr klar darüber werden, welches Schutzniveau man als Einzelperson zu vertraulichen Daten (hier: Mails) überhaupt mit welchen Maßnahmen anbieten kann – und welche Restrisiken verbleiben.

Eine letzte starke Motivation für eine vertragliche Fixierung von Maßnahmen ist sozusagen die “Mithaftung” des Auftraggebers: Ich denke, es ist für einen Auftragnehmer immer besser, wenn er im Schadensfall nachweisen kann, dass der Auftraggeber über die Maßnahmen und Risiken bei der Daten-/Informations-Vrarbeitung durch den Auftragnehmer – also durch den Freelancer – volle Kenntnis hatte. Und dies gilt eben auch bzgl. der Mail-Verarbeitung.

Aus all diesen Gründen sollte man wegen der DSGVO (aber nicht nur wegen ihr) verschiedene Punkte zur Mailverarbeitung mit dem Auftraggeber in einem Vertrag hinterlegen. Die Grundlage für solche Vereinbarungen bieten wie gesagt Art. 28 und auch 32 der DSGVO – auch für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern.

Kritische Punkte bzgl. des Mailschutzes

Die Liste der Hauptkapitel in einem Katalog an Verarbeitungstätigkeiten bzgl. Mails ist im Prinzip recht einfach:

Empfang, Versand, Einhaltung von Transport-Verfahren und Transportwegen, Lagerung, Löschung, Umgang mit Anhängen.

Zu den kritischen Punkten zählt dabei vor allem der Umgang mit nicht oder nicht mehr verschlüsselten Mails an Stationen, an denen Vertraulichkeit potentiell gefährdet ist. Das betrifft u.a. Postfächer beim Provider als auch die Mailhandhabung in Postfächern auf eigenen Server- und Client-Systemen.

Wie sichert man also E-Mails dauerhaft, etwa im Sinne der Vertraulichkeit? Die vernünftigste Antwort darauf hatten wir schon im letzten Artikel angesprochen:
Ende-zu-Ende-Verschlüsselung mit OpenPGP – insbesondere dann, wenn neben personenbezogenen auch wirtschaftlich relevante Geheimnisse ausgetauscht werden. Die Option zur OpenPGP-Verschlüsselung bietet deswegen u.a. auch DE-Mail an.

Was, wenn sich der Auftraggeber darauf aber nicht einlässt? Im Einzelfall besteht dann zwar noch die Option, Zip-Anhänge mit AES zu verschlüsseln und sich die Passwörter über einen anderen Kanal mitzuteilen. Bei hoher Mailfrequenz wird dieser Weg aber schnell unpraktisch. Es bleibt die Verschlüsselung des Transportwegs; die Mails selbst landen hingegen unverschlüsselt in Postfächern.

E-Mail-Lagerung beim Provider?

Typischerweise passieren Mails in Richtung auf einen eigenen Server oder Client des Freelancers zunächst einen Provider. Aus Sicht des Kunden und der DSGVO ist also ein Unterauftragnehmer involviert. Gemäß der DSGVO gilt es für den
Freelancer also, mit seinem Internet und/oder Mail-Provider einen Auftrags-Daten-Verarbeitungsvertrag abzuschließen.

Man ist als Freelancer versucht, Mails z.T. sowohl in Postfächern beim Provider als auch auf eigenen Servern zu halten. Motive sind : Mobilität und eine Art “Backup”-Politik. Die Frage ist, ob das deinem Auftraggeber so überhaupt recht ist. Ggf. traut dein Auftraggeber deinem Provider ja noch weniger als dir …

Wird ein deutscher Provider mit Servern in Deutschland und ggf. ISO 27001-Zertifizierung für eine Lagerung von E-Mails auch vom Auftraggeber als hinreichend sicher akzeptiert, sollte man dies in jedem Fall als gemeinsame Vereinbarung in einem Vertrag festhalten.

Im anderen Fall wird dein Auftraggeber den Mailserver des Providers höchstens als Durchgangsstation akzeptieren. Deshalb sollte man die Risiken, die mit einer temporären Zwischenlagerung beim Provider verbunden sind, nennen und vom Auftraggeber akzeptieren lassen. Dazu gehört potentiell auch, dass der Provider ggf. an gesetzliche Vorgaben bzgl. einer Datenvorratshaltung gebunden ist und bestimmte Mail-Daten ggf. auch an Sicherheitsbehörden weitergibt.

Spam-Filterung auf Servern von Drittanbietern?

Eine weitere Station, die eine Mail ggf. auf dem Weg zum eigenen IMAP-Server passiert, mag ein Spam-Filter auf einem Server im Internet sein. Mails passieren bei mir zunächst Amavis, werden auf Viren geprüft und an Spamassassin mit Bayes-Filter weitergereicht. Danach wird für Mails unbekannter Absender aber auch ein Spam-Server im Internet – nämlich ein Razor-Server – für die Spam-Filterung eingebunden.

Hier ist die Frage, was genau passiert: Wird die gesamte Mail für einen Check übermittelt – oder werden wie im Fall von “Razor” nur Prüfsummen übermittelt? Und in welchem Land genau stehen die Spamfilter-Server und welcher Rechtsprechung unterliegen sie?

Auch hier ist eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber gefragt, was er denn so zulassen möchte. In der Regel wird eine Übermittlung des Volltextes ausgeschlossen werden müssen. Das erfordert ggf., dass man Mails, die on bestimmten Absendern oder aus bestimmten Postfächern beim Provider stammen, auf eigenen Mail-Gateways absenderspezifischen Filter- und Verarbeitungsregeln unterwerfen muss.

E-Mail-Lagerung auf eigenen Systemen und Verschlüsselung

Irgendwann landen die Mails aber auf eigenen Systemen. Dort gilt meiner Meinung nach vor allem eins:

Die Mails dürfen nicht unverschlüsselt gelagert werden!

Es besteht sonst die Gefahr des Datenklaus bei Einbrüchen oder anderen unerlaubten Systemzugängen – auch im heruntergefahrenen Zustand. Das gilt nicht nur für Laptops; es betrifft auch Desktop- und Server-Systeme im Heim- oder Firmennetz. Denn normalerweise kann ein Freelancer keinen hinreichenden Zugangsschutz zu seinen Systemen gewährleisten. Die schöne Klausel

gemäß oder unter Berücksichtigung des “Stands der Technik”,

die im Zusammenhang mit Datenschutz und der DSGVO immer wieder auftaucht, schließt heute wohl Verschlüsselungslösungen als Standard ein. Deren Einsatz beträfe dann eigene Mail-Server und Mail-Client-Systeme gleichermaßen.

Übrigens: Das gilt nicht nur für Mails sondern im Grunde für jede Art vertraulich zu behandelnder Dateien.

Reichen Verschlüsselungscontainer etwa auf Basis von Veracrypt?

OK, E-Mail-Lagerung in verschlüsselter Form. Damit sind wir schon beim nächsten Problem:

Reine Datei-Container allein sind für eine verschlüsselte Lagerung unzureichend, da Programme, mit denen man E-Mails oder deren Anhänge öffnet und verarbeitet, ggf. Backups- oder Kopien in unverschlüsselten Bereichen der Systemplatten ablegen. Typisch sind etwa “bak”-Dateien von Office-Programmen oder Editoren.

nVerschlimmert wird die Situation zudem noch durch den Einsatz von SSDs mit Wear Leveling. In die SSD integrierte Controller schaufeln ggf. unverschlüsselte Daten in SSD-Bereiche, die vom OS aus nicht ohne Spezialtools zugänglich sind. Ein Hautpentwickler von Veracrypt warnt etwa explizit vor dem Einsatz des Veracrypt-Containers auf (unverschlüsselten) SSDs.

Um Leckagen über solche Seitenkanäle zu vermeiden, sind deshalb verschlüsselte Partitionen oder verschlüsselte “Volumes” erforderlich, auf denen das Betriebssystem [OS] und seine Applikationen in Gänze arbeiten.

In der Größe flexibel anpassbare “Volumes” werden unter Linux typischerweise über einen LVM-Layer oberhalb von Partition der Festplatten genutzt. Unter Linux muss man sich also auch Gedanken über das Zusammenspiel von LVM und Verschlüsselung machen.

Mehr dazu im nächsten Artikel: DSGVO, Freelancer, E-Mails und Umzug KVM-virtualisierter Linux-E-Mail-Server auf verschlüsselte Platten/Partitionen – III

 

DSGVO, Freelancer, E-Mails und ein Umzug KVM-virtualisierter Linux-E-Mail-Server auf verschlüsselte Platten/Partitionen – I

Als Freelancer hat man seine liebe Not mit der deutschen Last-Minute-DSGVO-Panik. Das Problem ist nicht der Datenschutz an sich; da sind die allgemeinen Anstrengungen eher lobenswert. Das Problem sind vielmehr pauschale Verträge oder Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung, die viele Datenschutzbeauftragte (in ihrer Hilflosigkeit?) uns Freelancern aufdrängen möchten. Dabei spiegeln solche pauschalen Verträge nach meiner Auffassung gerade nicht den Geist der DSGVO wider:

Verkannt wird dabei, dass Datenschutz und Datensicherheit gemeinsame Festlegungen erfordert (s. etwa Art.32 DSGVO). Der Auftraggeber muss nämlich die technischen und organisatorischen Maßnahmen kennen und damit in gewisser Weise auch gutheißen, die Bestandteil eines Vertrages werden sollen. Viele Datenschützer übersehen auch, dass die zu erwartenden personenbezogenen Daten und deren Schutzniveau erstmal definiert werden müssen. Entsprechend inhaltsleer fällt denn auch die Antwort auf die Rückfrage aus, welche personenbezogenen Daten denn in der Zusammenarbeit auftauchen werden.

Man ist als Freelancer also gut beraten, die Schutzbedingungen selbst mit zu definieren – gerade im Geiste der DSGVO, Art. 32, Pkt.1. Das gilt dann u.a. auch für den Austausch von Mails zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

E-Mail-Verkehr als DSGVO-Problemzone

Das Thema E-Mail ist im Kontext des Datenschutzes für Freelancer durchaus ein kritisches. E-Mails sind von Haus aus mit personenbezogenen Daten behaftet und können weitere schützenswerte Inhalte beinhalten. Hier muss man das zu erreichende Schutzniveau von beiden Seiten also sorgfältig definieren. Dabei muss man einen zwischengeschalteten Provider berücksichtigen – aber natürlich auch die hauseigene E-Mail-Installation. Letztere wird bei Linux-Lovern und -Profis durchaus komplex ausfallen, da der Linux-Anwender/Admin aus vielen vernünftigen Gründen heraus ggf. einen eigenen Mail-Server mit oder ohne Zusammenspiel mit einem Mail-Server bei einem Providern betreiben wird.

Ende-zu-Ende-Verschlüsselung?
Sinnvolle Schutzwege führen bei E-Mail aus meiner Sicht eigentlich immer über Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Kann man die DSGVO also als eine Gelegenheit begreifen, Verschlüsselungspflichten endlich auch für den Auftraggeber zu fixieren? Am besten auf der Basis von OpenPGP? Ich bezweifle aus Jahren eigener schlechter Erfahrung leider, dass alle eure Auftraggeber zu diesem Schritt der Vernunft bereit sein dürften.
Alternative? DE-Mail mit OpenPGP? Ehrlich gesagt: Ich weiß nicht, warum das technisch einfacher sein soll, als gleich selber die Schlüsselverwaltung zu übernehmen – und dabei ganz ohne Browser- oder Client-Plugins auszukommen. DE-Mail ist zudem kostenpflichtig – und man handelt sich ein paar unangenehme Verbindlichkeiten bzgl. der Nutzung ein.
Dennoch ist Mail-Verschlüsselung (ob mit oder ohne DE-Mail) der zu wählende Königsweg.

Nur Verschlüsselung des Übertragungsweges?
Leider fühlen sich viele AGer mit OpenPGP überfordert. Was dann? Nun, meistens haben die Auftraggeber selber E-Mail-Provider – und zumindest erfolgt der Zugang zu den E-Mail-Servern selbiger Provider verschlüsselt. Dito natürlich beim Freelancer. An dieser Stelle erscheint es geboten, als Freelancer einen Auftragsverarbeitungs-Vertrag mit dem Provider abzuschließen, den die meisten Hosting-Provider in Deutschland in pauschaler, aber ggf. hinreichender Weise anbieten.

Schutz unverschlüsselter Mails?
Leider ist man mit der Verschlüsselung des Übertragungsweges als Freelancer nicht aus dem Schneider.

Das erste Thema sind E-Mail-Clients (PCs, Notebooks, ..), die E-Mails in einer unverschlüsselten Umgebung puffern, öffnen oder gar mit Servern synchronisieren (unter Linux etwa über KDE’s Akonadi oder z.B. über Evolutions und Thunderbirds eigene Tools). Auf den Clients bleibt
dann halt viel auf deren meist unverschlüsselten Platten liegen.

Das zweite Thema, das vermutlich gerade Linux-Lover trifft, sind eigene E-Mail-Server im (Home-) Office-LAN. Jeder Freelancer oder auch der Admin eines KMU, der bei seiner Infrastruktur auf Linux setzt, wird aus einer Vielzahl von Gründen früher oder später einen eigenen Mail-Server aufgesetzt und den ggf. an einen Mail-Server bei einem Provider angeschlossen haben. Das gilt im Besonderen dann, wenn noch weitere Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer im Spiel sind: Unter Upgrade-, Migrations- und Backup-Gesichtspunkten stellen eigene Mail-Server (trotz der Mühen beim Setup) für den Freelancer letztlich eine Arbeitserleichterung dar. Auf einem solchen Server lagert nun womöglich eine Masse an unverschlüsselten Mails auf unverschlüsselten Festplattenpartitionen. Steht etwa im eigenen (Home-)Office-LAN ein eigener Linux-Mail-Server, stellt sich die Frage wo und wie man die dort auflaufenden E-Mails bei Abwesenheiten/Urlaub von der Wohnung oder seines Office schützt.

Physikalischer Zugangsschutz? Nun, Freelancer werden kaum die Möglichkeit haben, ihre Wohnungen voll zu verriegeln, ohne sich Ärger mit Vermietern einzuhandeln. Wie sichert man sich dann gegen Diebstahl zu schützender Mails im Falle eines Einbruchs während eines Urlaubs ab? Tja – genau mit diesem Problem muss man sich nun ggf. wegen relativ strikter (pauschaler) Auftragsverarbeitungsvereinbarungen mal wieder auseinandersetzen. Das halte ich persönlich für durchaus sinnvoll …

Gefordert ist natürlich erneut Verschlüsselung – diesmal aber von Platten oder Partitionen.

Verschlüsselung von Platten und Partitionen – auf Mail-Servern wie Mail-Clients?

Während Notebooks sowieso durchgehend kryptierte HHDs/SSDs erfordern, ist eine Vollverschlüsselung von Festplatten/ Partitionen bei Servern und umfänglichen Workstations ein viel komplexeres und problematischeres Thema, das auch mit Risiken verbunden ist. Ich nenne nur mal beschädigte Krypto-Header als eines der potentiellen Probleme.

Nehmen wir mal an, man traut sich zu, die Risiken, die mit Kryptographie verbunden sind, zu beherrschen. Wie kann dann für den Linux-Lover ein praktikables Modell für den Schutz unverschlüsselter Mails aussehen? Ich meine, dass drei strategische Elemente zum Ziel führen:

  1. Abseparation von bestimmten E-Mail-Accounts für Kunden
  2. Virtualisierung der E-Mail-Server – wie einer E-Mail-Client-Umgebung unter KVM/QEMU
  3. Verschlüsselung der (Raw-) Partitionen/Volumes, auf denen E-Mail-Server oder aber die Client-Umgebung operieren.

Auf mobilen Laptops/Notebooks ist eine Kryptierung der benutzten Partitionen sowieso Pflicht. Für SSDs ist dabei zu beachten, dass die Verschlüsselung schon im jungfräulichen Zustand erfolgen muss.

Nun wollen wir die Verschlüsselung aber auch auf Workstation-Clients und Server anwenden. Der E-Mail-Datenverkehr läuft dann meiner Ansicht etwa wie folgt aus:

Ein Router mit Perimeter-Firewall übernimmt die Kommunikation mit dem Internet. Er trennt ggf. ein Gastnetz [GNS} von einem Frontend-Segment [FNS]ab. Ein System mit einer Paket-Filter-Firewall und/oder WAF-Firewall trennt weitere nachgelagerte Segmente ab. Ein zweites System GWS2 realisiert einen E-Mail-Server in einer Art sekundärer DMZ. Dieser Server wird entweder direkt von normalen Clients in weiteren Zonen angesprochen (Lösung für “Arme”) oder synchronisiert Mails ggf. mit einem weiteren Groupware-Server in internen Segmenten (Lösung für “Reiche”).

Kennt man sich gut mit Paketfiltern im Kontext virtualisierter
Netze gut aus, kann das angedeutete System “GWS1” ggf. entfallen. Auch der Groupware-Server ist für einen reinen Mail-Betrieb nicht erforderlich.

Die Verschlüsselung der Volumes, die von den unter KVM/QEMU virtualisierten Servern/Clients genutzt werden, kann dabei auf dem Host bereits auf der Ebene einer Linux-“Raw”-Partition oder eines “Raw”-LVM-Volumes genutzt werden. Ich halte in einem solchen Szenario allein aus Performance-Gründen Einiges davon, die Verschlüsselung dem Virtualisierungshost zu überlassen. Sollte jemand dagegen gute Einwände haben, bitte ich um Kontakt per E-Mail ….

Zusammenfassung und Ausblick auf den folgenden Artikel

Der regelmäßige Austausch von E-Mails, die personenbezogene und andere vertrauliche Daten beinhalten, erfordert mit Auftraggebern ggf. einen Vertrag, der die Art und Qualität personenbezogener Daten definiert, zu erreichende Schutzniveaus festlegt und technische wie organisatorische Maßnahme zu deren Umsetzung regelt.

Eine wichtige Maßnahme bei Freelancern, die keinen hinreichenden Zugangsschutz zu eigenen Systemen garantieren können, erscheint mir dabei die Lagerung der E-Mails auf verschlüsselten Partitionen und Volumes zu sein. Will man nicht gleich alles verschlüsseln können virtualisierte Systeme zum Zuge kommen.

In kommenden Artikel

DSGVO, Freelancer, E-Mails und Umzug KVM-virtualisierter Linux-E-Mail-Server auf verschlüsselte Platten/Partitionen – II

gehe ich zunächst noch einmal auf ein paar Aspekte der DSGVO ein und begründe etwas genauer, warum ein vertragliches Abkommen mit einem Auftraggeber sinnvoll ist. In einem dritten Artikel widme mich dann mal dem Umzug eines Linux-E-Mail-Servers – und dabei speziell dem Umzug einer bereits existierenden virtualisierten Lösung – auf neue, verschlüsselte Partitionen oder LVM-Volumes des Hosts. Entsprechende Arbeiten für Client-Systeme sind dann recht ähnlich.

DSGVO – wir stoppen Google-Analytics nach einem Test des Verhaltens unserer Leser zu Cookie- und GA-Hinweisen …

Liebe Leser des Blogs,
wie viele andere schlagen wir uns gerade mit dem Thema DSGVO (bzw. EU GDPR) herum. Ein Thema ist dabei Google Analytics, kurz [GA]. Auch wir haben bislang in diesem Blog ein Plugin verwendet, um mittels GA feststellen zu können, wie oft unser Blog besucht wird und welche Artikel unsere Besucher am meisten interessieren. Wir haben dies bislang für legitim und auch sinnvoll gehalten. Nun hat sich unsere Meinung aber geändert.

Wie reagiert der Besucher von Websites auf Cookies und Google Analytics, wenn er die Wahl hat?

Das Gute an der DSGVO (EU GDPR) ist, dass man sich auch als Webseiten-Betreiber ein paar unangenehmen Fragen stellen muss. Eine Frage, die ich selber immer wieder verdrängt habe, ist:

Wie reagiert eigentlich der/die Besucher/in einer Web-Site, wenn er/sie entscheiden kann, ob Cookies verwendet werden und ob sein Verhalten mittels GA auf der Site getrackt wird oder nicht?

Wir machen uns dabei folgenden Aspekt zu wenig klar: Web-Site-Betreiber leisten ja eigentlich dem geschäftsbedingten Daten-Sammeltrieb von Google Vorschub, indem sie/wir vermeintlich zum eigenen Vorteil einen attraktiven und gut funktionierenden Service von Google nutzen. Gerade in im Falle von Google Analytics geht es aber nicht nur um unsere eigenen Daten. Die nachfolgende Frage drängt sich auf:

Kann man testen, wie der User oder Leser auf Google Analytics reagiert, wenn er rechtzeitig informiert wird – und eine Option hat? Antwort: Ja, das kann man – und sollte es im Vorfeld der DSGVO auch tun. Wir haben eine Woche lang – eher unfreiwillig – einen solchen Test gemacht. Hier ist unsere Geschichte, die uns selbst gestern ein wenig ungläubig auf GA-Daten zum Blog blicken ließ …

Erfahrung mit unseren Lesern, einem Cookie/Google-Analytics-Banner und GA-Opt-Out im Verlauf einer Woche

Am 01. Mai habe ich mich aufgrund der DSGVO mit verschiedenen Plugins und Cookie-Bannern auseinandergesetzt. Zudem mit Plugins, die ein Google-Analytics-Opt-Out durch den Leser ermöglichen. In den Blog integriert wurde dann einerseits ein Cookie-Banner-Plugins der italienischen Regierung, das wir als gut erachtet hatten (s.u.). Auf diesem Banner wiesen wir auf Google Analytics hin. Zusätzlich kam auch ein Opt-Out-Plugin bzgl. Google Analytics zum Zuge.

Eine Woche später mussten wir folgenden, für uns doch ziemlich überraschenden Effekt konstatieren:

Laut Auswertung der “Google Analytics”-Statistik ging die Anzahl der Besucher dieses Blogs am 02.05. angeblich von durchschnittlich 150 Besuchern pro Tag schlagartig auf 3 oder 4 pro Tag herunter. Tendenz im Laufe der Woche fallend. Gestern war es nur noch 1 Besucher am ganzen Tag.

Irgendwie nicht lustig … Ein wenig Studium des Programmablaufs machte aber deutlich, dass das ein Scheineffekt war/ist – allerdings ein interessanter. Denn ein Gegentest zeigte, dass die veränderte Google-Analytics-Statistik etwas über die Haltung und Meinung unserer Besucher aussagt.

Die Auswirkung restriktiver und besucher-freundlicher Cookie-Banner

Wir gehen nach einer zwischenzeitlichen Analyse davon aus, dass der beobachtete GA-Effekt auf eine gewollte Wechselwirkung des Cookie-Banner-Plugins mit dem üblich “Google Analytics”-Skript in den Webseiten zurückzuführen ist. Das sog. “EU-Cookie-Law”-Plugin bietet nämlich als eines von wenigen eine Option an, die ich für absolut fair und richtig halte und deshalb aktiviert hatte:

Das Cookie-Banner-Plugin unterbindet in Webseiten integrierte Skripte, die ja potentiell weitere Cookies setzen und lesen könnten, so lange, bis eine explizite User-Zustimmung zur Cookie-Nutzung erfolgt ist.

Das verhindert technisch nun auch
nicht jede Art von Benutzer-Analyse: Bereits der PHP-Code der Seite könnte ja Session-Cookies und auch (verschlüsselte) Cookies mit weiteren tiefergehenden Informationen zum Besucher aufgrund von Browser-Informationen setzen und zumindest im Zuge von Seitenwechseln bestimmte Dinge auswerten. Viele WordPress-Plugins und Themes etwa setzen eigene (relativ harmlose) Cookies zur dynamischen Ablaufsteuerung, z.B. im Zusammenhang mit Bildgalerien. Detailliertere Auswertungen des Nutzerverhaltens setzen aber Javascript oder andere Skripts am Client (Browser/App) und bestimmte Cookie-Typen mit unterschiedlichen Informationen voraus.

Deshalb bietet das Plugin der italienischen Regierung die Option, cookie-fähige Skripte zu unterbinden, die auf der Client-Seite – also im Browser – ausgeführt werden. Das betrifft u.a. JS, Flash. Und natürlich Google Analytics; kaum überraschend setzt das GA-Skript ja gleich mehrere (3) Cookies.

Fairness gegenüber dem Besucher von Webseiten

Aus unserer Sicht spiegelt die Option des italienischen Cookie-Banners den Geist der DSGVO wieder… Der User soll nicht nur informiert werden, sondern auch ein wenig Einfluss auf das Geschehen haben, wenn seine Daten betroffen sind.

Stimmt der Besucher des Blogs durch Klicken auf den angebotenen Button zu, so ist das alles kein Problem. Das Script für Google Analytics läuft dann regulär ab; das Verhalten des Users auf der besuchten Seite wird direkt registriert und kann vom Inhaber der Seite auch live mitverfolgt werden. Was aber, wenn der Besucher den Button bzw. das gesamt Cookie-Banner aus guten Gründen ignoriert? Eine Folge ist, dass das Mini-Skript von Google Analytics dann nie zum Zuge kommt ….

Der vorsichtige User ignoriert Cookie-Banner systematisch …

Nun ist das bewusste Ignorieren des Cookie-Banners eine völlig verständliche Reaktion. Ich selbst wähle dieses Handlungsmuster laufend – u.a. und im Besonderen auch auf Seiten von Suchmaschinen-Herstellern. Ein Motiv ist dabei:
Warum sollte ich etwas zustimmen, das nicht explizit einer Wahl sondern eher einer reinen Kenntnisnahme entspricht? Und warum sollte ich etwas zustimmen, bei dem ich die Folgen nicht abschätzen kann?

Implizit müsste ein derart vorsichtiger Benutzer dabei davon ausgehen können, dass dann eben auch nichts außer einfachen Session-Cookies zum Tragen kommt. In Wirklichkeit ist dies leider nur bei einem kleinen Teil von Web-Sites der Fall. Das Cookie-Informations-Banner wird meist nur aus Alibi-Gründen angezeigt; das Nicht-Anklicken des OK-Buttons hat vielfach keine Wirkung im Sinne einer Cookie-Blockade. Im Fall unseres Cookie-Banners war das jedoch anders.

Gegentests

Ich habe am gestrigen und heutigen Nachmittag dann mal getestet, was passiert, wenn ich die Sperre von Scripts über das Cookie-Banner wieder deaktiviere. Na, ihr erratet es schon:

An beiden Tagen wurden sofort wieder etwa 15 Besucher des Blogs innerhalb von jeweils ca. 30 Minuten Testzeitraum registriert. Das konnte ich live in unserem GA-Account verfolgen. Am Nachmittag ist das auf unserem Blog Durchschnitt. Damit ist die Theorie wohl richtig, dass unsere (intelligenten!) Besucher das Cookie-Banner entweder schlicht ignorieren oder systematisch eine ebenfalls angebotene Opt-Out-Alternative gewählt haben.

Konsequenz 1

Eigentlich sind Banner,

  • die ein Zustimmung zu Cookies anfordern und
  • die zulassen, dass clientseitig ablaufende Skripts im Hintergrund mehr als einfache Session-Cookies zur Steuerung des Seitenablaufs setzen, wenn der User das Banner ignoriert,

eine Farce. Wie gesagt: Ich selbst erwarte wider besseren Wissens, dass keine Zustimmung durch Button-Klick bedeutet, dass auch nichts passiert.

Aus meiner Sicht dienen die von GA dynamisch gesetzten Cookies jenseits meiner persönlichen
statistischen Interessen aber auch weiterreichenden Anliegen von Google (s.u.)! Es wäre also gegenüber unseren Lesern nicht fair, das GA-Skript nicht zu unterbinden, wenn der User das Cookie-Banner und seinen Button absichtlich ignoriert.

Konsequenz 2

Ignorieren die meisten unserer Besucher aber das Cookie-Banner tatsächlich absichtlich, so wird bei fairer Einstellung des Cookie-Banners Google Analytics für uns, vermutlich aber auch für andere völlig nutzlos. Das hat uns die Erfahrung der letzten Woche eindeutig gezeigt.

Die “neuen” Google-Bedingungen für die Nutzung von Google Analytics

Hinzu kam, dass man aufgrund der DSGVO als Nutzer von Google Analytics nun ja auch den neuen Google-Bedingungen für die Nutzung von Analytics zustimmen muss. Hmmmm – ausgedruckt sind das 13 Seiten, die Google da unverschämterweise nur in Form eines kleinen Popups anbietet, bei dem man sich dann den Mittelfinger wund-scrollt. Allein das sollte einen schon misstrauisch machen…. Zudem erhielt ich die neuen Nutzungsbedingungen in unserem Google-Account nur auf Englisch angeboten – obwohl Google natürlich sehr wohl erkannte, dass ich mich aus Deutschland auf der GA-Verwaltungsseite angemeldet hatte.

Ich muss nach einer längeren Lektüre leider sagen,

  • dass ich die neuen (englisch verfassten) Bedingungen mindestens genauso skeptisch sehe wie die von mir in diesem Blog zuletzt so kritisierten Nutzungsbedingungen von Facebook
  • und dass ich die Google-Bedingungen z.T. – wegen der ausgesprochen verklausulierten Anwaltssprache – als noch unverständlicher einstufe.

Es wird Leser meines früheren Artikels zu Facebook nicht wundern, dass auch bei Google eine Art “third-party-partners” (s. den Link unten) auftaucht – selbige heißen bei Google aber “Third-Party-Subprocessors” und “Affiliates”. Die spielen natürlich auch im Kontext der GA-Daten-Erfassung eine interessante Rolle. Letztere wiederum lässt sich allerdings nur über weitere sekundäre (und lange) Dokumente erschließen. Ehrlich: Das nervt!… schon auf Englisch, es würde das aber sicher auch auf Deutsch tun.

Mir scheint, die EU GDPR hat offenbar durchaus das Potential, das Geschäftsmodell bestimmter Informationskraken durch eine bessere Information von Nutzern in Frage zu stellen – und die Anwälte von Facebook, Google und Co. leisten nun ganze Arbeit, um Otto-Normal-Verbraucher mit wirklich schwer verdaulichen Text-Kaskaden von bestimmten Schlussfolgerungen abzuhalten. Gewollt oder nicht …

Im Fall von Google Analytics stößt man dann noch auf eine spezielle Anforderung: Man muss zustimmen, dass Google das Recht hat, Daten aus dem EWR/EU-Raum heraus zu befördern – speziell in die USA. Ich habe das mit meinen begrenzten Englisch-Kenntnissen zumindest so verstanden und meine, Punkt 10.1 ff. der neuen Google-“Terms” lässt hier keine andere Interpretation zu. Dieser Datentransfer dient dann u.a. der Versorgung von “Googles “Affiliates and Subprocessors” in solchen Staaten außerhalb der des EWR/EU-Raums. Dem soll ich als Google-“Customer” zwingend zustimmen.

Tja Leute, warum sollte ich das angesichts einer sich abschottenden amerikanischen Wirtschaft eigentlich tun?

Und ehrlich gesagt, die Termini “Affiliates” und “Subprocessors” gefallen mir gar nicht … speziell, wenn ich für ein besseres Verständnis noch weitere Papiere und Bedingungen studieren soll. Durch einen späteren Abschnitt und durch Appendix 1 wird übrigens klar, dass die exportierten Daten dann natürlich auch die erfassten Daten der Besucher einer Website umfassen. Zumindest nach meinem Verständnis. Vielleicht sollte google dazu mal Stellung beziehen.

Klar auch, dass in dem Augenblick, wo die Daten Server auf amerikanischem, chinesischem, russischem oder sonstigem Nicht-EU-Boden erreichen, dort womöglich der lokalen Rechtsprechung bzgl. des Umgangs mit
unseren/euren Daten unterliegen.

Konsequenz 3

Die neuen Nutzungsbedingungen von Google kann ich nicht guten Gewissens und schon gar nicht ohne vorherige Anwaltskonsultationen mittragen. Der ganze Text ist eine einzige Zumutung. Entscheidend ist dabei aber, dass es hier nicht nur um meine, sondern auch um eure Daten geht.

Liebes Google: Verlangt vom Nutzer eures GA-Services in Zukunft lieber eine angemessener Gebühr und haltet dafür die Daten dann ausschließlich auf EU-Servern vor. Und gebt sie (dann) explizit und grundsätzlich nicht an “Affiliates und Third Party Sub-Processors” weiter! Bitte sucht euch gefälligst auch Übersetzer, die das zugehörige Anwalts-Englisch in klare, für jeden Kunden nachvollziehbare Landessprache übersetzen.

Es ist für mich – wie bei Facebook auch – leider überhaupt nicht nachvollziehbar, was mit meinen und den erfassten Daten meiner Leser passiert, sobald diese Daten – offenbar absehbar und gewollt – die EU verlassen. Sorry, aber dabei gehe ich angesichts der Entwicklung in einigen Staaten weg von demokratisch verfasster Rechtsstaatlichkeit zunächst mal vom Schlimmsten aus. Gegenüber Eingriffen staatlicher Eingriffen nützt nämlich auch eine ISO 27000 nichts, auf die Google hinweist.

Da mein Cookie-Banner aus rechtlichen Gründen natürlich auch auf Google Analytics hinweisen müsste, sehe ich als Voraussetzung einer nachfolgenden aktiven Zustimmung des Lesers auch das Verständnis der Folgen einer Akzeptanz von GA-Cookies als zwingend notwendig an. Nun verstehe ich aber nicht mal selbst Googles Bedingungen … Das kann ich meinen Lesern nicht zumuten.

Der einwöchige Testlauf hat zudem deutlich gezeigt, dass zumindest die Leser dieses Blog die angeforderte explizite Zustimmung wohl aus guten Gründen nicht geben wollen und werden – was ich sehr gut verstehe!

Fazit

GA wird nach der DSGVO faktisch völlig sinnlos, wenn man mit seinen Lesern und potentiellen Kunden fair umgehen will – und eine explizite Zustimmung zu Cookies zur Bedingung für das Ablaufen wenn GA-Scripts macht. Ist vielleicht gut so, denn die Folgen der neuen Bedingungen für die Nutzung von GA kann ein Webseitenbetreiber eigentlich nicht ohne aktives Involvieren seiner Leser mittragen. Und meine Leser haben mir im Laufe der letzten Woche hierzu eine eindeutige Antwort gegeben.

Deshalb stellen wir Google Analytics auf diesem Blog im Interesse unserer Leser ab. Das entsprechende Konto bei GA wurde gekündigt. Leider behält sich Google das Recht vor, im Sinne von staatlich verordneter Datenvorratshaltung die bislang erfassten Daten noch eine Weile vorrätig zu behalten. Auch ein interessanter Punkt – aber ich mag meinen Blutdruck nicht weiter strapazieren …

Gerne könnt ihr mich per E-Mail zu diesem Thema kontaktieren.

Hinweis: Dieser Beitrag wurde am 08.05.2018 und 15.05.2018 textlich und inhaltlich bearbeitet. Am 15.05. wurden zudem etliche Rechtschreibfehler beseitigt.
Eränzung 15.05.2018: Möglicherweise fand der Beitrag ja auch bei Google-Mitarbeitern Interesse. So hatte ich am 07.05.2018 und am 08.05.2018 mehrfach Zugriffe auf mein Xing-Profil von Google-Mitarbeitern zu verzeichnen. Anonym natürlich … Liebe Leute von Google, wenn es etwas zu sagen oder zu besprechen gibt oder ich mich gar bzgl. der neuen Nutzungsbedingungen getäuscht haben sollte, dann schreibt mich bitte unter Nennung von Namen an. Ich bin auch gerne bereit, eure Meinung hier zu präsentieren.

Links

Leaving Facebook … – I
Bruce Schneier über Facebook, Cambridge Analytica und die Daten-Sammel-Industrie
https://www.kuketz-blog.de/das-kranke-www-stop-using-google-web-services/
https://traffic3.net/wissen/webanalyse/google-analytics-datenschutz
https://www.blogmojo.de/google-dsgvo/#5_google_analytics